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Sag mir wann: OLG München zur unbestimmten Lieferzeit

Elektrogigant wurde jüngst wegen des Liefer-Hinweises „Der Artikel ist bald verfügbar…“ bei einem über den Onlineshop angebotenen Smartphone verklagt. Das OLG München (Urteil vom 17. Mai 2018, AZ 6 U 3815/17) hat geurteilt, dass eine solche Angabe nicht den Informationspflichten über den Liefertermin genügt, weil nicht erkennbar ist bis zu welchen Tag die Lieferung erfolgen wird.

Achtung: Vage Formulierungen wie „bald verfügbar“ reichen laut OLG München nicht aus, um die Informationspflichten zum Liefertermin zu erfüllen — gib stattdessen einen konkreten Zeitpunkt an.

Den vollständigen Beitrag findest Du hier: https://www.it-recht-kanzlei.de/olg-muenchen-unbestimmte-lieferzeit.html