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Hilfe für Verkäufer Verpackung & Produktsicherheit Neue EU-Verpackungsverordnung: Was jetzt für dich gilt

Neue EU-Verpackungsverordnung: Was jetzt für dich gilt

Seit 12.08.2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR). Für kleine Onlinehändler ändern sich vor allem Verantwortlichkeiten und Nachweispflichten. Viele derzeit kursierende Darstellungen gehen allerdings deutlich weiter, als es die neue Rechtslage verlangt.

Die PPWR unterscheidet zwei Rollen

Erzeuger (manufacturer)
Verantwortlich dafür, dass die Verpackung selbst die PPWR-Anforderungen erfüllt. Dazu gehören insbesondere Konformitätsbewertung, technische Unterlagen, EU-Konformitätserklärung und vorgeschriebene Kennzeichnungen/Identifikationsangaben (Das betrifft dich in aller Regel NICHT).

Hersteller (producer)
Verantwortlich für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) im jeweiligen Land. Dazu gehören insbesondere Registrierung, Finanzierung von Sammlung/Recycling, Systembeteiligung und Mengenmeldungen, soweit diese Pflichten nach nationalem Recht greifen.

Wichtig:
Die folgenden Hinweise beziehen sich auf Versandverpackungen, also z. B. Versandkartons, Versandtaschen, Klebeband und Füllmaterial, die du für den Versand deiner Bestellungen verwendest. Produktverpackungen wie Schmuckschachteln, Geschenkboxen oder andere Verpackungen direkt am Produkt können anders zu beurteilen sein.

Versand innerhalb Deutschlands

Die praktischen Schritte stehen nebenan. Registrierung bei LUCID, Beteiligung an einem dualen System und die jährlichen Mengenmeldungen sind im Artikel Das Verpackungsrecht einfach erklärt Schritt für Schritt beschrieben. Diese Seite klärt, welche Rolle du hast — jene, was daraus folgt.

Wann bist du selbst Erzeuger (manufacturer) einer Verpackung?

Du bist selbst Erzeuger (manufacturer), wenn du aus Materialien oder Einzelteilen erst die eigentliche Verpackung herstellst.

Beispiel:
Du kaufst große Kartonbögen oder Kartonplatten und schneidest, faltest und verklebst daraus selbst eine Versandbox. Vor deiner Bearbeitung war noch keine fertige Verpackung vorhanden. Erst durch deine Arbeit entsteht der Versandkarton.

Dann gilt: Du bist Erzeuger dieser selbst hergestellten Verpackung und musst die dafür geltenden PPWR-Konformitätspflichten erfüllen.

Nicht Erzeuger bist du dagegen, wenn du einen fertig hergestellten Faltkarton kaufst, ihn nur aufrichtest, deine Ware hineinlegst, Füllmaterial hinzufügst und ihn mit Paketband verschließt. Der Karton war bereits vorher eine fertige Transportverpackung.

Typischer Fall: fertiger Karton aus Deutschland

Du kaufst einen fertigen Versandkarton bei einem deutschen Verpackungshändler und versendest damit innerhalb Deutschlands.

Dann gilt grundsätzlich:

  • Erzeuger (manufacturer) des Kartons: derjenige, der den Karton hergestellt hat.
  • Hersteller (producer) für diesen Karton: grundsätzlich derjenige, der diesen fertigen Karton erstmals in Deutschland bereitgestellt hat – also typischerweise der deutsche Hersteller bzw. die vorgelagerte Vertriebsstufe.

Du wirst also nicht dadurch producer des Kartons, dass du ihn kaufst, auffaltest, befüllst und an deinen Kunden verschickst.

Genau diese besondere Producer-Zuordnung für Transportverpackungen soll laut EU-Kommission vermeiden, dass etwa kleine Unternehmen, die fertige Transportverpackungen lediglich verwenden, unnötig mit EPR-Pflichten belastet werden.

Eigene oder individuell bedruckte Verpackungen

Lässt du Verpackungen mit deinem Shopnamen oder Logo herstellen, kannst du als Erzeuger gelten.

Tipp: Bist du Kleinstunternehmen – also weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme – und sitzt dein Verpackungslieferant im selben EU-Land wie du, gilt stattdessen grundsätzlich der Lieferant als Erzeuger. Das trifft auf die meisten kasuwa-Shops zu.

Das solltest du tun:
Bestellst du gebrandete Verpackungen als Kleinstunternehmen bei einem Lieferanten in deinem eigenen EU-Land, lass dir kurz schriftlich bestätigen, dass der Lieferant nach der PPWR als Erzeuger gilt, und bewahre die Bestätigung auf.

Alte Verpackungsbestände kannst du grundsätzlich weiterverwenden

Vor dem 12. August 2026 bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen kannst du grundsätzlich weiterverwenden. Warst du bisher registriert, bleibt deine Registrierung automatisch bestehen. Du musst dich nicht neu registrieren. Auch bestehende Systembeteiligungen laufen grundsätzlich weiter. Kündige deshalb weder Registrierung noch Systemvertrag vorschnell, nur weil du noch alte Verpackungsbestände verwendest.

Registrierung und Systembeteiligung

Bist du für eine Versandverpackung selbst Hersteller (producer), musst du dafür die deutschen Registrierungs- und Systembeteiligungspflichten erfüllen. Liegt die Verantwortung bereits beim Verpackungslieferanten, musst du dieselbe Verpackung nicht noch einmal selbst systembeteiligen.

Das solltest du tun:

  • Kaufst du fertige Versandverpackungen bei einem deutschen Lieferanten, lass dir möglichst schriftlich bestätigen, dass der Lieferant für diese Verpackungen Hersteller (producer) ist.
  • Beziehst du Versandverpackungen direkt aus dem Ausland oder stellst sie selbst her, prüfe deine eigene Registrierung und Systembeteiligung.
  • Bestehende Registrierung und Systemvertrag nicht vorschnell kündigen, solange die Verantwortlichkeit nicht eindeutig geklärt ist.
  • Bewahre Lieferantenbestätigungen und Verpackungsunterlagen auf.

Du verkaufst nur digitale Produkte

Wenn du ausschließlich digitale Produkte zum Download verkaufst und keine Ware verschickst, entstehen durch diese Verkäufe keine physischen Produkt- oder Versandverpackungen.

Versand von Deutschland nach Österreich

Verkaufst du als deutscher Händler direkt an private Käufer in Österreich, musst du grundsätzlich einen Bevollmächtigten mit Sitz in Österreich bestellen und deine dortigen Verpackungspflichten über ihn erfüllen. Verkaufst du an gewerbliche Kunden, gelten ebenfalls österreichische Verpackungspflichten, die Bevollmächtigtenregel ist jedoch anders ausgestaltet. Deine deutsche Registrierung oder Systembeteiligung deckt Österreich nicht ab.

Österreichisches Unternehmensserviceportal: Bevollmächtigte für Verpackungen
EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Versand von Österreich nach Deutschland

Verkaufst du aus Österreich direkt an Käufer in Deutschland, brauchst du eine deutsche Verpackungsregistrierung und, soweit deine Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind, eine Beteiligung an einem deutschen System. Da du keine Niederlassung in Deutschland hast, musst du außerdem einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in Deutschland benennen. Deine österreichische Verpackungsregistrierung allein reicht nicht aus.

VerpackDG, insbesondere §§ 5–7
EU-Verpackungsverordnung

Versand innerhalb Österreichs

Prüfe, für welche Produkt- und Versandverpackungen du selbst verantwortlich bist. Diese Verpackungsmengen musst du bei einem zugelassenen österreichischen Sammel- und Verwertungssystem lizenzieren. Hat dein Verpackungslieferant die betreffende Verpackung bereits für dich lizenziert, lass dir das schriftlich und rechtsverbindlich bestätigen. Einen Bevollmächtigten brauchst du als Unternehmen mit Sitz in Österreich nicht.

Österreichisches Unternehmensserviceportal: Verpackungspflichten für Unternehmen
Österreichische Verpackungsverordnung 2014

Weitere Informationen findest du hier:

Aktuelle FAQ der EU-Kommission
Offizielle PPWR-Leitlinien der EU-Kommission
Verordnung (EU) 2025/40
Bundesgesetzblatt: Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz
Bundesumweltministerium zum VerpackDG

Unser Tipp: Prüfe deine Versandverpackungen und Lieferanten jetzt einmal sauber – dann weißt du, welche Pflichten tatsächlich bei dir liegen und kannst unnötige Bürokratie vermeiden.

Hinweis:
Diese Informationen wurden nach bestem Wissen auf Grundlage der aktuell verfügbaren amtlichen Quellen zusammengestellt. Sie dienen der allgemeinen Information unserer Verkäufer und stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Welche Pflichten im Einzelfall gelten, kann von der verwendeten Verpackung, der Lieferkette und der konkreten Verkaufssituation abhängen. Bei rechtlichen Zweifelsfragen solltest du fachkundigen Rechtsrat einholen.