Das LG Berlin hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass die strengen Vorschriften zur Material-Kennzeichnungspflicht für Schuhe auch im Online-Handel gelten. Doch wie setzen Shop-Betreiber die Material-Kennzeichnungspflicht konkret um, um (teure) wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden? Im Folgenden informiert die IT-Recht Kanzlei, welche Schuherzeugnisse der Kennzeichnungspflicht unterliegen und welche Angaben dabei unbedingt gemacht werden müssen.
Aus dem Inhalt
- Materialkennzeichnung von Schuhen: Ein Überblick
- Der casus knaxus: LG Berlin, Beschluss vom 11.05.2017
- Der Sachverhalt
- Die Entscheidung: Angaben zum Material als „wesentliches Merkmal“
- Die Folgen für die Praxis: § 10a BedGgstV gilt indirekt auch im Online-Handel
- § 10a BedGgstV: Material-Kennzeichnungspflichten für Schuhe
- Wer unterliegt der Kennzeichnungspflicht?
- Welche Schuhe unterliegen der Kennzeichnungspflicht?
- „Alle Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuß schützen oder bedecken“
- Getrennt verkaufte Bestandteile eines Schuhs
- Zweckbestimmung: Abgabe an Verbraucher
- Welche Schuhe unterliegen nicht der Kennzeichnungspflicht?
- Welche Angaben sind zu machen?
- Welche Materialien unterliegen der Kennzeichnungspflicht?
- Wie erfolgt die Kennzeichnung?
- Fazit
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