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Materialkennzeichnung von Schuhen im Online-Handel

Das LG Berlin hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass die strengen Vorschriften zur Material-Kennzeichnungspflicht für Schuhe auch im Online-Handel gelten. Doch wie setzen Shop-Betreiber die Material-Kennzeichnungspflicht konkret um, um (teure) wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden? Im Folgenden informiert die IT-Recht Kanzlei, welche Schuherzeugnisse der Kennzeichnungspflicht unterliegen und welche Angaben dabei unbedingt gemacht werden müssen.

Aus dem Inhalt

  • Materialkennzeichnung von Schuhen: Ein Überblick
  • Der casus knaxus: LG Berlin, Beschluss vom 11.05.2017
  • Der Sachverhalt
  • Die Entscheidung: Angaben zum Material als „wesentliches Merkmal“
  • Die Folgen für die Praxis: § 10a BedGgstV gilt indirekt auch im Online-Handel
  • § 10a BedGgstV: Material-Kennzeichnungspflichten für Schuhe
  • Wer unterliegt der Kennzeichnungspflicht?
  • Welche Schuhe unterliegen der Kennzeichnungspflicht?
    • „Alle Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuß schützen oder bedecken“
    • Getrennt verkaufte Bestandteile eines Schuhs
    • Zweckbestimmung: Abgabe an Verbraucher
  • Welche Schuhe unterliegen nicht der Kennzeichnungspflicht?
  • Welche Angaben sind zu machen?
  • Welche Materialien unterliegen der Kennzeichnungspflicht?
  • Wie erfolgt die Kennzeichnung?
  • Fazit

Den vollständigen Beitrag findest Du hier: https://www.it-recht-kanzlei.de/materialkennzeichnung-schuhe-online-handel.html

Aktualisiert am 15. Februar 2022

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